Personen­fürsorge­übertragung / Muttizettel

Lt. Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr auf öffentlichen Veranstaltungen aufhalten. Mit der nachfolgenden Vereinbarung können Erziehungsberechtigte (i.d.R. die Eltern) des Jugendlichen gemäß §2 Abs.2 Jugendschutzgesetz die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen, und somit dem Jugendlichen den Aufenthalt über 24.00 Uhr hinaus ermöglichen.

Vorraussetzung ist allerdings:

  • dass sich die Aufsichtsperson am Abend auf der Veranstaltung befindet
  • beide Personen dieses Dokument und ihre Personalausweise dabei haben
  • beide Personen die Veranstaltung gemeinsam betreten